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AGB
1.1 Allgemein: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Dienstleistungen, die durch die Lambert am werk erbracht werden.
1.2 Leistungen: Unter Dienstleistungen sind sämtliche Arbeitsleistungen von Lambert am werk zu verstehen, die im Detail auf den Webseiten entsprechend aufgeführt und angeboten werden.
2. Umfang der Dienstleistung
2.1 Grundlage: Für den Umfang der von Lambert am werk zu erbringenden Dienstleistungen gilt die vom Kunden gegengezeichnete Auftragsumschreibung in der schriftlichen Offerte oder eine durch den Kunden schriftliche Bestätigung (z.B. per E-Mail).
2.2 Gültigkeit: Ohne gegenteiligen ausdrücklichen Vorbehalt in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Kunden darf die Agentur davon ausgehen, dass eine Auftragserteilung seitens der Kunden auch dann gültig erfolgt ist, wenn sie mündlich von einem am Projekt /Auftrag beteiligten Mitarbeiter des Kunden erteilt wurde und von Lambert am werk nachträglich schriftlich bestätigt wird. (E-Mail genügt)
2.3 Änderungen: Während der Dauer der Erbringung von Dienstleistungen können der Kunde wie auch der Dienstleister jederzeit Änderungen dieser Dienstleistungen vorschlagen (schriftlich oder telefonisch). Schlägt der Kunde Änderungen vor, teilt ihm der Dienstleister innert höchstens fünf Arbeitstagen mit, ob die Änderung möglich ist und wie sich diese auf den Auftrag, insbesondere auf Preis und Termine auswirkt. Bis zum Entscheid über den Änderungsantrag führt der Dienstleister seine Dienstleistungen fort, sofern dies sinnvoll ist.
3. Auftragserfüllung
3.1 Allgemein: Für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen wählt Lambert am werk ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung die von ihr eingesetzten Berater bzw. Fachleute selbst aus.
3.2 Mitwirkungspflichten des Kunden: Da der Diesntleister ihre Dienstleistungen hauptsächlich im und für den Geschäftsablauf des Kunden erbringt, ist sie auf dessen Mitwirkung und Unterstützung angewiesen. Der Kunde ist deshalb dafür verantwortlich, dass der Dienstleister rechtzeitig und im erforderlichen Umfang
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die notwendigen technischen sowie organisatorischen Informationen, Daten und Angaben, Lieferergebnisse und Materialien erhält;
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der Zugang zu den Räumlichkeiten des Kunden nach Terminvereinbarung und falls von Bedarf gewährt wird (z.B. für Messeaufbau, interne Kommunikations-
massnahmen etc.);
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die Hard- und Software in der erforderlichen Konfiguration bereit gestellt wird - falls für das Projekt notwendig;
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die für notwendige Entscheidungen zuständigen Kontaktpersonen des Kunden bezeichnet werden und rechtzeitig erreichbar sind;
In der Offerte bzw. in den Anhängen können weitergehende Mitwirkungspflichten des Kunden festgelegt werden, welche für die termingerechte Erfüllung der Dienstleistungen erforderlich sind.
3.3 Informationspflicht: Der Kunde und Lambert am werk verpflichten sich, die Gegenseite über alle Umstände zu orientieren, welche auf die Erbringung der Dienstleistungen einen bedeutsamen Einfluss haben können.
4. Verantwortung
Die von Lambert am werk übernommenen Verpflichtungen gelten als erfüllt, wenn die in der Offerte / Angebot / Anforderungsbeschreibung bezeichneten Dienstleistungen erbracht sind.
5. Arten der Vergütung und Rechnungsstellung
5.1 Vergütung nach Material- und Zeitaufwand: Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, rechnet Lambert am werk ihre Dienstleistungen nach Material- und Zeitaufwand ab: in Teilrechnungen oder als Gesamtrechnung nach Projektabschluss. Dabei kommen die agentur-üblichen Stundensätze zur Anwendung.
5.2 Vergütung nach Kostenrahmen: Lambert am werk ist auch dann nach effektivem Material- und Zeitaufwand zu entschädigen, wenn in der Offerte bzw. Auftragserteilung oder im Angebot ein „Kostenrahmen“ festgesetzt wurde. Ein Kostenrahmen hat in der Regel die Bedeutung einer Planungsgrundlage und Schätzung, sofern die Dienstleistungen in Offerte bzw. Angebot nicht im Detail umschrieben sind.
5.3 Vergütung nach Kostendach: Ist in der Offerte bzw. Auftragserteilung ein Kostendach vereinbart, so ist der Diensleister ebenfalls nach dem effektiv geleisteten Material- und Zeitaufwand zu entschädigen. Zeigt sich im Laufe der Dienstleistungen, dass das Kostendach nicht eingehalten werden kann, orientiert Lambert am werk den Kunden schriftlich so früh als möglich. Der Kunde kann hierauf unter Ausschluss weiterer Ansprüche in Bezug auf die noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten.
5.4 Vergütung nach Pauschalhonorar: Wird ein Pauschalhonorar vereinbart deckt dieses den gesamten Material- und Zeitaufwand der Dienstleister in Bezug auf die in der Offerte bzw. ihren Anhängen oder im Angebot im Detail umschriebenen Dienstleistungen. Sollten
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Änderungen der definierten Voraussetzungen für die Auftragserteilung,
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Unvollständige Angaben des Kunden für die Offerterstellung oder
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Ungenügende Mitwirkung des Kunden im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten
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Autorkorrekturen
zu Mehraufwendungen führen, sind diese Mehraufwendungen Lambert am werk vom Kunden nach Zeitaufwand zu vergüten.
5.5 Spesen: Der Dienstleister ist berechtig, angefallene Spesen gemäss Arbeitsrapporten in Rechnung zu stellen (Km, Gebühren etc.).
5.6 Mehrwertsteuer: Sämtliche Honorare und Nebenkosten verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer.
Soweit für Dienstleistungen von Lambert am werk Abgaben erhoben werden (beispielsweise öffentliche Gebühren, Urheberrechtsabgaben), ist der Dienstleister berechtigt, diese dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.
5.7 Aufwand bei Offerterstellung: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass der Dienstleister nicht sämtliche mit der Erstellung einer Offerte erbrachten Dienstleistungen unentgeltlich erbringt.
Lambert am werk kann dem Kunden für die Erstellung einer Offerte den aufgewendeten Zeitaufwand in Rechnung stellen (im Rahmen des Postens "Projektleitung"), wenn und soweit die Offerte nicht alleine gestützt auf die vom Kunden an Lambert am werk eingereichten Unterlagen erstellt werden kann. Insbesondere sind Bedarfsabklärungen, Voranalysen und Workshops vergütungspflichtig, sobald diese ein angemessenes Ausmass übersteigen.
5.8 Rechnungszahlung: Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen, rein netto, zur Zahlung fällig.
6. Eigentum- und Immaterialgüterrechte
6.1 Schutzrechte: Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung stehen die durch der Dienstleister im Rahmen den an den Kunden erbrachten Dienstleistungen spezifisch geschaffenen Schutzrechte sowohl dem Kunden wie auch Lambert am werk zu. Die Vertragspartner räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, diese Rechte unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht beliebig zu nutzen und auszuwerten - insbesondere auf der Lambert am werk Webseite als Referenzbeispiele.
6.2 Know How: Der Dienstleister hat das unentgeltliche Recht, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche Lambert am werk bei der Ausführung von Dienstleistungen für den Kunden allein oder zusammen mit dem Personal des Kunden gewonnen hat, bei der Erbringung von Dienstleistungen ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1 Rechte Dritter: Bei der Ausführung der Dienstleistungen wird Lambert am werk gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht wissentlich verletzen. Erbringt der Kunde eigene Leistungen, so haftet er dafür, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Beide Parteien halten sich gegenseitig von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
7.2 Garantie: Lambert am werk garantiert dem Kunden, dass die von ihr zu erbringenden Dienstleistungen im Zeitpunkt des leistungsgerechten Termins den vertraglichen Spezifikationen und den branchenüblichen Standards entsprechen und sorgfältig ausgeführt wurden.
7.3 Haftung: Bei Vertragsverletzungen haftet Lambert am werk für absichtlich oder grobfahrlässig verschuldete Schäden unbegrenzt oder zum vorab vereinbarten Betrag. Die Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten wird ausgeschlossen.
7.4 Haftungsausschluss: Ausgeschlossen ist die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter, die Haftung für Mangelfolgeschäden oder Schäden in Folge von Datenverlusten oder die Haftung für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden.
8. Vertragsdauer
8.1 Vertragsbeginn: Die Gültigkeit dieser allgemeinen Vertragsbedingungen beginnt mit der Auftragserteilung oder der tatsächlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Lambert am werk
8.2 Vertragsaufhebung: Das Vertragsverhältnis für die Erbringung von Dienstleistungen kann von jeder Partei jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen aufgelöst werden, sofern in der Offerte bzw. Vertrag nicht eine andere Frist festgelegt ist.
9. Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen, die ihnen während der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen, nicht an Dritte weiterzugeben.
Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.
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11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Dieser Vertrag untersteht dem deutschen Recht. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder Dienstleistungen von Lambert am werk ist ausschliesslich das Handelsgericht der Stadt Konstanz zuständig.
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September 2020